Ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht
EINLEITUNG
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
Die Sozialgerichtsbarkeit weist einen dreistufigen Rechtszug auf. Eingangsgerichte sind die Sozialgerichte, von denen das Land Baden-Württemberg insgesamt acht (in Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm) errichtet hat. Als zweite Instanz existiert in jedem Bundesland ein Landessozialgericht (in Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart), das über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte entscheidet. Auf Bundesebene ist das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel errichtet worden.
Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit erstreckt sich unter anderem auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeit Suchende, des sozialen Entschädigungsrechts, der Sozialhilfe, des Schwerbehindertenrechts, des Lohnfortzahlungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes, des Impfschadensgesetzes, des Opferentschädigungsgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes. In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und der privaten Pflegeversicherung entscheiden die Sozialgerichte darüber hinaus auch über privatrechtliche Streitigkeiten.
Jede Kammer des Sozialgerichts entscheidet in der Besetzung von einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts werden durch Senate getroffen, die jeweils mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern sowie mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. In dieser Weise sind auch die Senate beim Bundessozialgericht besetzt.
Bei der Besetzung der Kammern und Senate mit ehrenamtlichen Richtern ist Folgendes zu beachten:
- In den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an.
- In den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeit Suchende wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit.
- Die Spruchkörper für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sind mit ehrenamtlichen Richtern aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte zu besetzen.
- In den Spruchkörpern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten der behinderten Menschen im Sinne des SGB IX und der Versicherten mit.
- Die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts sind mit einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und einem weiteren ehrenamtlichen Richter aus den kreisen der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten zu besetzen. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit.
ZUSTAENDIG
- für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter bei einem baden-württembergischen Sozialgericht: der Präsident oder Direktor des jeweiligen Gerichts
- für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht Baden-Württemberg: die Präsidentin des Landessozialgerichts
- für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht: das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
VORAUSSETZUNG
Der ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht muss
- Deutscher sein und
- das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Für die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht ist die Vollendung des 30. Lebensjahres und für die ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht die Vollendung des 35. Lebensjahres vorgeschrieben. An das Landessozialgericht oder das Bundessozialgericht soll zudem nur berufen werden, wer zuvor mindestens fünf Jahre als ehrenamtlicher Richter an einem im Rechtszug nachgeordneten Gericht tätig gewesen ist.
Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts (Landessozialgerichts) wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.
Die ehrenamtlichen Richter müssen je nach Sachgebiet, in dem sie tätig sein sollen, bestimmten Personengruppen angehören. Soweit dabei auf die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten einerseits und der Arbeitgeber andererseits abgestellt wird, gilt Folgendes:
Der Begriff "Versicherter" ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur diejenigen Personen, die aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Selbstversicherung einem Zweig der Sozialversicherung angehören, sondern alle, die im Hinblick auf ihre Stellung im Arbeits- und Wirtschaftsleben potenziell zum Kreis der Sozialversicherten zählen. Versicherter ist deshalb auch, wer arbeitslos ist oder nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben eine Rente aus eigener Versicherung bezieht.
Ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber können sein:
- Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- bei Betrieben einer juristischen Person oder Personengemeinschaft: Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder Personengemeinschaft berufen sind
- Beamte und Angestellte des Bundes nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundesbehörde
- Beamte und Angestellte der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Landesbehörde
- Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist sowie leitende Angestellte
- Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind
Wer die Voraussetzung zur Berufung als ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber erfüllt, kann nur ehrenamtlicher Richter aus diesem Kreis sein, auch wenn er zugleich Versicherter sein sollte.
Ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
- wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
ABLAUF
Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, die je nachdem, für welche Spruchkörper ehrenamtliche Richter zu berufen sind, von unterschiedlichen Einrichtungen erstellt werden (vgl. hierzu bereits oben die Ausführungen zur Besetzung der Spruchkörper).
Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Berufung ist zulässig und in der Praxis die Regel.
SONSTIGES
Ehrenamtliche Richter sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung haben sie die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter.
Der ehrenamtliche Richter ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.
Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann ablehnen, wer
- das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
- durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
- durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. Zwecks Wahrung der Neutralität und Unparteilichkeit des Gerichts und zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen auch Vorstandsmitglieder von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit allenfalls in den Spruchkörpern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ehrenamtliche Richter sein. Die Bediensteten der Sozialversicherungsträger, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter in Spruchkörpern sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheiden.
Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst
- Fahrtkostenersatz,
- Entschädigung für Aufwand,
- Ersatz für sonstige Aufwendungen,
- Entschädigung für Zeitversäumnis,
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie
- Entschädigung für Verdienstausfall.
Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter an Sozialgerichten bietet das Justizministerium mit seinem " Leitfaden für ehrenamtliche Richter beim Sozialgericht" an.
RECHTSGRUNDLAGE
- Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
- § 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- §§ 12 bis 23 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- § 30 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- § 33 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- § 35 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- § 38 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- § 40 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- §§ 45 bis 47 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- § 44 Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- § 45a Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- § 13 Landesrichtergesetz (LRiG)
- § 14 Landesrichtergesetz (LRiG)
- §§ 5 bis 7 JVEG
- §§ 15 bis 18 JVEG